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Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im Grundsatz zulässig

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass das Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks ganz überwiegend mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Das Gesetz verpflichtet Betreiber von Windenergieanlagen Anwohnenden und Kommunen in einem Umkreis von fünf Kilometern 20 % der Anteile an den Anlagen anzubieten. Als Alternative können die Betreiber auch einen jährlichen finanziellen Ausgleich anbieten.
Dadurch soll die Akzeptanz für neue Windenergieanlagen verbessert und der Ausbau der Windenergie an Land gefördert werden. Die damit verfolgten Gemeinwohlziele des Klimaschutzes, des Schutzes von Grundrechten vor Beeinträchtigungen durch den Klimawandel und der Sicherung der Stromversorgung sind hinreichend gewichtig, um den mit der Beteiligungspflicht verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen zu können.
Quelle: BVG, Pressemitteilung Nr. 37/2022 vom 5. Mai 2022
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