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Gemeinschaftskonto


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Viele Paare nutzen ein gemeinsames Konto. Paare sollten sich bewusst sein, dass sie in der Regel nach der mit der Bank getroffenen Vereinbarung für ein Gemeinschaftskonto auch gesamtschuldnerisch gegenüber ihrer Bank haften – unabhängig davon, ob es sich um ein so genanntes Und- oder ein Oder-Konto handelt. Eine Bank kann jeden Kontoinhaber in voller Höhe zum Ausgleich einer Verbindlichkeit (z. B. aus einer Kontoüberziehung) in Anspruch nehmen.
Das klassische Gemeinschaftskonto ist das sogenannte Oder-Konto, bei dem jeder Kontoinhaber grundsätzlich allein über das Konto verfügen kann (dies ist bei einem Und-Konto anders, hier bedarf jede Verfügung eines Kontoinhabers der Zustimmung des anderen). Das Oder-Konto ist für den Alltag besser geeignet als ein Und-Konto, denn hier kann jeder unabhängig vom anderem beispielsweise Geld überweisen oder Geld abheben. Insbesondere Kreditverträge zu Lasten des Gemeinschaftskontos kann jedoch ein Kontoinhaber nicht allein abschließen.
Bei einem Gemeinschaftskonto in Form eines Oder-Kontos sollte bedacht werden: Trennt sich ein Paar, kann auch jeder Partner weiter allein über das Konto verfügen und z. B. ein Guthaben auch komplett abheben. Man sollte sich deshalb genau überlegen, ob das Vertrauen groß genug ist, um ein Oder-Konto zu führen.
Allerdings: Es gibt auch beim Oder-Konto eine eingebaute Notbremse. Jeder Kontoinhaber kann jederzeit – mit Wirkung für die Zukunft – die Einzelverfügungsbefugnis des Partners gegenüber der Bank widerrufen.
Quelle: Bankenverband

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